Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0124

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220124.L07