Verwaltungsgerichtshof
14.04.2022
Ro 2018/22/0007
GRS wie Ra 2018/22/0124 E 30. Juni 2021 RS 1
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220007.J03