Die Volksanwaltschaft, bei der der nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter angesiedelt ist, ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig (Art. 148a Abs. 6 B-VG). Diese gegenüber anderen Einrichtungen im Bereich der Gebietskörperschaften verfügte Unabhängigkeit betrifft auch die von der Volksanwaltschaft unter Besorgung ihrer Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 einzurichtenden Kommissionen (vgl. Art. 148h Abs. 3 B-VG).Die Volksanwaltschaft, bei der der nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter angesiedelt ist, ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig (Artikel 148 a, Absatz 6, B-VG). Diese gegenüber anderen Einrichtungen im Bereich der Gebietskörperschaften verfügte Unabhängigkeit betrifft auch die von der Volksanwaltschaft unter Besorgung ihrer Aufgaben nach Artikel 148 a, Absatz 3, einzurichtenden Kommissionen vergleiche Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG).