Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
Die Volksanwaltschaft, bei der der nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter angesiedelt ist, ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig (Artikel 148 a, Absatz 6, B-VG). Diese gegenüber anderen Einrichtungen im Bereich der Gebietskörperschaften verfügte Unabhängigkeit betrifft auch die von der Volksanwaltschaft unter Besorgung ihrer Aufgaben nach Artikel 148 a, Absatz 3, einzurichtenden Kommissionen vergleiche Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J07