Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

Die Volksanwaltschaft, bei der der nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter angesiedelt ist, ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig (Artikel 148 a, Absatz 6, B-VG). Diese gegenüber anderen Einrichtungen im Bereich der Gebietskörperschaften verfügte Unabhängigkeit betrifft auch die von der Volksanwaltschaft unter Besorgung ihrer Aufgaben nach Artikel 148 a, Absatz 3, einzurichtenden Kommissionen vergleiche Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J07