Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG. Eine solche Verfolgungshandlung gilt nach § 32 Abs. 3 erster Satz VStG auch als Verfolgungshandlung gegen den verantwortlichen Beauftragten (nach § 9 Abs. 2 VStG).Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG. Eine solche Verfolgungshandlung gilt nach Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz VStG auch als Verfolgungshandlung gegen den verantwortlichen Beauftragten (nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG).