Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/22/0251
Entscheidungsdatum
08.02.2021
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation
Norm
NAG 2005 §25 Abs3
NAG 2005 §64 Abs2
NAGDV 2005 §8 Z7 litb
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0109 E 23. Mai 2018 RS 1
Stammrechtssatz
Nach den §§ 8 Z 7 lit. b NAGDV 2005 und 75 Abs. 6 UniversitätsG 2002 ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066). Nur wenn bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen wäre könnte auf das jüngst abgelaufene Studienjahr abgestellt werden (vgl. VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028).Nach den Paragraphen 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 und 75 Absatz 6, UniversitätsG 2002 ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066). Nur wenn bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen wäre könnte auf das jüngst abgelaufene Studienjahr abgestellt werden vergleiche VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220251.L04
Im RIS seit
27.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
JWR_2020220251_20210208L04