Verwaltungsgerichtshof
08.02.2021
Ra 2020/22/0251
GRS wie Ra 2017/22/0109 E 23. Mai 2018 RS 1
Nach den Paragraphen 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 und 75 Absatz 6, UniversitätsG 2002 ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066). Nur wenn bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen wäre könnte auf das jüngst abgelaufene Studienjahr abgestellt werden vergleiche VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220251.L04