Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge,
die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft,
sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine
Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme
gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an,
ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt
hätten.