Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 7, tagesaktuelle Fassung

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 7

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zu Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 89

Text

2. TEIL
EINKOMMEN

3. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

Einkommen, Einkommensermittlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
  2. Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (Paragraph 23,). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind Paragraph 2, Absatz 2 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie Paragraph 2, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
    • Strichaufzählung
      bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und
    • Strichaufzählung
      bei Betrieben gewerblicher Art (Paragraph 2,), die nach unternehmensrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind und deren jeweilige Umsätze iSd Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren mehr als 700 000 Euro betragen, in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 125, Absatz 3 und 4 der Bundesabgabenordnung,
    nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 zu ermitteln. Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.

    Als rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des ersten Satzes gilt auf Antrag auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die nicht mehr unter den ersten Satz fällt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach dem ersten Satz besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

  4. Absatz 4Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
  5. Absatz 5Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40254334

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P7/NOR40254334