Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0042 E 26. Mai 1998 VwSlg 7284 F/1998 RS 1

Stammrechtssatz

Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge,

die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft,

sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine

Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme

gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an,

ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt

hätten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022130033.L04