Verwaltungsgerichtshof
11.02.2016
2012/13/0061
GRS wie 94/14/0042 E 26. Mai 1998 VwSlg 7284 F/1998 RS 1
Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.