Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.2016

Geschäftszahl

2012/13/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0042 E 26. Mai 1998 VwSlg 7284 F/1998 RS 1

Stammrechtssatz

Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.