Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

2.TEIL

EINKOMMEN

3. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

Einkommen, Einkommensermittlung

§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

  1. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4), der Sanierungsgewinne (§ 23 Z 1) sowie des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 Z 2). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
  2. (3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  3. (4) Bei unter Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen bleiben Gewinne aus der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung insoweit außer Ansatz, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988). Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Bilanzstichtag ununterbrochen und unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. Die Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
  4. (5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
  5. (6) Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049853

Alte Dokumentnummer

N3198811048E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P7/NOR12049853

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