Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/10/0038
Entscheidungsdatum
21.11.2019
Index
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
MSG NÖ 2010 §10 Abs3 idF 2016/024
MSG NÖ 2010 §11 Abs3 idF 2016/024
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/10/0090 B 30. September 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen handelt es sich um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen (vgl. E 30. Mai 2001, 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.Beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen handelt es sich um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen vergleiche E 30. Mai 2001, 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100038.L02
Im RIS seit
07.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2018100038_20191121L02