Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
Ra 2015/10/0090
Beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen handelt es sich um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen vergleiche E 30. Mai 2001, 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100090.L01