In den Materialien zu § 50 VwGVG 2014 (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2009 BlgNR 24. GP) wird lediglich ausgeführt, der "vorgeschlagene § 50 wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache", weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber des VwGVG 2014 das verfassungsrechtlich vorgegebene Verständnis des Begriffs "Verwaltungsstrafsachen" beibehalten wollte, zumal es für ein davon abweichendes Begriffsverständnis keinen Anhaltspunkt gibt.In den Materialien zu Paragraph 50, VwGVG 2014 (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wird lediglich ausgeführt, der "vorgeschlagene Paragraph 50, wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache", weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber des VwGVG 2014 das verfassungsrechtlich vorgegebene Verständnis des Begriffs "Verwaltungsstrafsachen" beibehalten wollte, zumal es für ein davon abweichendes Begriffsverständnis keinen Anhaltspunkt gibt.