Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2016/11/0024
In den Materialien zu Paragraph 50, VwGVG 2014 (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wird lediglich ausgeführt, der "vorgeschlagene Paragraph 50, wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache", weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber des VwGVG 2014 das verfassungsrechtlich vorgegebene Verständnis des Begriffs "Verwaltungsstrafsachen" beibehalten wollte, zumal es für ein davon abweichendes Begriffsverständnis keinen Anhaltspunkt gibt.
Besprechung in:
ZAS 02 aus 2018,, S 82-86;
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110024.L03