Reicht zur Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen (hier: nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG) Fahrlässigkeit aus, so stellt der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (Hinweis E 3.12.1992, 91/19/0169).Reicht zur Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen (hier: nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG) Fahrlässigkeit aus, so stellt der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (Hinweis E 3.12.1992, 91/19/0169).