Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Geschäftszahl

2008/09/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0423 E 21. April 1994 RS 8

Stammrechtssatz

Reicht zur Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen (hier: nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG) Fahrlässigkeit aus, so stellt der Umstand der vorsätzlichen Begehung einen Erschwerungsgrund dar (Hinweis E 3.12.1992, 91/19/0169).