Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/22/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0145

Entscheidungsdatum

11.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs3;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Grundsätzlich ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen. In bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines der MRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis E 13. November 2012, 2011/22/0074; E 20. August 2013, 2013/22/0176). Eine solche Konstellation liegt jedoch in einem Fall, in dem sich die Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält, nicht vor. Ihr ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zur Durchsetzung ihrer aus Artikel 8, MRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen. Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220145.L01

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2015220145_20160211L01

Rechtssatz für Ra 2018/22/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0093

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §47 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0145 E 11. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen. In bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines der MRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis E 13. November 2012, 2011/22/0074; E 20. August 2013, 2013/22/0176). Eine solche Konstellation liegt jedoch in einem Fall, in dem sich die Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält, nicht vor. Ihr ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zur Durchsetzung ihrer aus Artikel 8, MRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen. Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220093.L02

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2018220093_20220324L02