Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0145

Rechtssatz

Grundsätzlich ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen. In bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines der MRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (Hinweis E 13. November 2012, 2011/22/0074; E 20. August 2013, 2013/22/0176). Eine solche Konstellation liegt jedoch in einem Fall, in dem sich die Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält, nicht vor. Ihr ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zur Durchsetzung ihrer aus Artikel 8, MRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen. Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220145.L01