Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ro 2015/09/0014
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm
BDG 1979 §126 Abs2 impl;
GO Magistrat Linz 1999 §19 Abs1;
GO Magistrat Linz 1999 §27 Abs2;
GO Magistrat Linz 1999 §32 Abs1;
Statut Linz 1992 §78 Abs1 Z2;
StGdBG OÖ 2002 §123 Abs2;
StGdBG OÖ 2002 §35 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/09/0004
Rechtssatz
Ist festgestellt, dass der Beamte "nie" dokumentiert hat, so ist nicht nachvollziehbar, dass das VwG das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung "wegen Unterlassung der Dokumentationspflicht" als "nicht erwiesen" ansah. Es ist dabei unerheblich, ob das angelastete Verhalten bereits vor dem von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission angenommenen Zeitpunkt begonnen hätte (und sohin ein längerer Tatzeitraum vorläge als vorgeworfen), weil jedenfalls seit diesem Tag vom Beamten keine nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation vorgenommen wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J08
Im RIS seit
23.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2015090014_20160426J08