Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/09/0014
Ist festgestellt, dass der Beamte "nie" dokumentiert hat, so ist nicht nachvollziehbar, dass das VwG das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung "wegen Unterlassung der Dokumentationspflicht" als "nicht erwiesen" ansah. Es ist dabei unerheblich, ob das angelastete Verhalten bereits vor dem von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission angenommenen Zeitpunkt begonnen hätte (und sohin ein längerer Tatzeitraum vorläge als vorgeworfen), weil jedenfalls seit diesem Tag vom Beamten keine nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation vorgenommen wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/09/0004
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J08