Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/09/0014

Rechtssatz

Ist festgestellt, dass der Beamte "nie" dokumentiert hat, so ist nicht nachvollziehbar, dass das VwG das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung "wegen Unterlassung der Dokumentationspflicht" als "nicht erwiesen" ansah. Es ist dabei unerheblich, ob das angelastete Verhalten bereits vor dem von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission angenommenen Zeitpunkt begonnen hätte (und sohin ein längerer Tatzeitraum vorläge als vorgeworfen), weil jedenfalls seit diesem Tag vom Beamten keine nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation vorgenommen wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/09/0004

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J08