Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/04/0012
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1
Stammrechtssatz
Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener
Sachverhalt)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040012.L01
Im RIS seit
14.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2015040012_20150909L01