Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/16/0213 B 10.09.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160215.L01