Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ra 2018/16/0215
GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1
Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/16/0213 B 10.09.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160215.L01