Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0190 E 23. August 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, sind vom Neuerungsverbot nicht erfasst; ihm unterliegen Rechtsausführungen nur dann, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/02/0179