Sofern der Sachverständige mit dem Begriff "Aussenden" (des Gutachtens) den Weg zur Post meint, gebührt ihm lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG 1975 idF BGBl. I Nr. 111/2007.Sofern der Sachverständige mit dem Begriff "Aussenden" (des Gutachtens) den Weg zur Post meint, gebührt ihm lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.