Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

2013/07/0134

Rechtssatz

Sofern der Sachverständige mit dem Begriff "Aussenden" (des Gutachtens) den Weg zur Post meint, gebührt ihm lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.