Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/08/0059
Entscheidungsdatum
14.06.2017
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/08/0060
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0152 E 16. November 2011 RS 4
Stammrechtssatz
Die Verjährungsbestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG betrifft lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die Versicherungspflicht kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 Abs. 1 ASVG verjährt ist (Hinweis: E 29. Juni 2005, 2001/08/0053).Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG betrifft lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die Versicherungspflicht kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt ist (Hinweis: E 29. Juni 2005, 2001/08/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080059.L01
Im RIS seit
24.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
JWR_2017080059_20170614L01