Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0152 E 16. November 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG betrifft lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die Versicherungspflicht kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt ist (Hinweis: E 29. Juni 2005, 2001/08/0053).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/08/0060