Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Geschäftszahl

2009/08/0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0152 E 16. November 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG betrifft lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die Versicherungspflicht kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt ist (Hinweis: E 29. Juni 2005, 2001/08/0053).