Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Geschäftszahl

2008/08/0152

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG betrifft lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die Versicherungspflicht kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt ist (Hinweis: E 29. Juni 2005, 2001/08/0053).