Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18538 A/2012

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2011/07/0190

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Träfe es zu, dass das Gutachten im Zusammenhang mit der fachlichen Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen (zu) knapp begründet oder zu Unrecht lediglich auf einen einzigen Aspekt ausgerichtet ist, hätte die belBeh eine entsprechende Ergänzung des vorliegenden Gutachtens vornehmen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Aus dem allfälligen Fehlen tiefergehender Darlegungen in einem Gutachten zu einem bestimmten Teilaspekt (hier: der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, Slbg NatSchG 1999) kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die von den Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen nicht zuträfen. Im Übrigen ist es einem Amtssachverständigen auch gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile des Einreichoperats bzw diesem beiliegende fachkundige Äußerungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Auswertung fremder Befunde Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070190.X08

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2011070190_20121218X08