Träfe es zu, dass das Gutachten im Zusammenhang mit der fachlichen Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen (zu) knapp begründet oder zu Unrecht lediglich auf einen einzigen Aspekt ausgerichtet ist, hätte die belBeh eine entsprechende Ergänzung des vorliegenden Gutachtens vornehmen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Aus dem allfälligen Fehlen tiefergehender Darlegungen in einem Gutachten zu einem bestimmten Teilaspekt (hier: der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme nach § 51 Abs 3 Z 1 Slbg NatSchG 1999) kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die von den Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen nicht zuträfen. Im Übrigen ist es einem Amtssachverständigen auch gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile des Einreichoperats bzw diesem beiliegende fachkundige Äußerungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen.Träfe es zu, dass das Gutachten im Zusammenhang mit der fachlichen Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen (zu) knapp begründet oder zu Unrecht lediglich auf einen einzigen Aspekt ausgerichtet ist, hätte die belBeh eine entsprechende Ergänzung des vorliegenden Gutachtens vornehmen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Aus dem allfälligen Fehlen tiefergehender Darlegungen in einem Gutachten zu einem bestimmten Teilaspekt (hier: der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, Slbg NatSchG 1999) kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die von den Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen nicht zuträfen. Im Übrigen ist es einem Amtssachverständigen auch gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile des Einreichoperats bzw diesem beiliegende fachkundige Äußerungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen.