Der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 fehlt, ist nicht als "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu beurteilen, der zur Zurückweisung eines Antrages führen könnte (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Vielmehr geht es dabei um eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrags, im Fall eines Verlängerungsantrags zu einer Vorgangsweise nach § 25 NAG 2005, kommt (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0208). Nichts Anderes gilt auch für den Nachweis über die "Mietenzahlung der Wohnung" (§ 7 Abs. 1 Z 5 NAGDV 2005); wird doch damit die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005, wonach ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist, nachzuweisen ist, angesprochen.Der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 fehlt, ist nicht als "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen, der zur Zurückweisung eines Antrages führen könnte (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Vielmehr geht es dabei um eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrags, im Fall eines Verlängerungsantrags zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG 2005, kommt (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0208). Nichts Anderes gilt auch für den Nachweis über die "Mietenzahlung der Wohnung" (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NAGDV 2005); wird doch damit die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005, wonach ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist, nachzuweisen ist, angesprochen.