Ausführungen dazu, dass sich ohne Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen maßgebenden Überlegungen nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen nahe an der in § 16 Abs. 2 VStG festgelegten Obergrenze von zwei Wochen geboten war (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0104, E 27. Juni 2007, 2005/03/0122).Ausführungen dazu, dass sich ohne Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen maßgebenden Überlegungen nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen nahe an der in Paragraph 16, Absatz 2, VStG festgelegten Obergrenze von zwei Wochen geboten war (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0104, E 27. Juni 2007, 2005/03/0122).