Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Geschäftszahl

2008/09/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0353 E 25. März 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich ohne Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen maßgebenden Überlegungen nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen nahe an der in Paragraph 16, Absatz 2, VStG festgelegten Obergrenze von zwei Wochen geboten war (Hinweis E 4. September 2006, 2003/09/0104, E 27. Juni 2007, 2005/03/0122).