Die Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG ist zu erteilen, wenn durch dasDie Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist zu erteilen, wenn durch das
Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch
wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden
(Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0028).