Verwaltungsgerichtshof
29.06.2000
2000/07/0029
Die Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0028).