Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0376

Entscheidungsdatum

23.01.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Niederschrift, die nicht dem Paragraph 14, Absatz 2, AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200376.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1995200376_19970123X02

Rechtssatz für 95/20/0606

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/20/0606

Entscheidungsdatum

20.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/23 95/20/0376 2

Stammrechtssatz

Eine Niederschrift, die nicht dem Paragraph 14, Absatz 2, AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200606.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1995200606_19970320X05

Rechtssatz für 2007/07/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17539 A/2008

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/07/0047

Entscheidungsdatum

25.09.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0376 E 23. Jänner 1997 RS 2 (Hier: Zu Unrecht hat die belBeh, ohne entsprechende Erhebungen durchzuführen, die Auffassung vertreten, der Bf habe in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben.)

Stammrechtssatz

Eine Niederschrift, die nicht dem Paragraph 14, Absatz 2, AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X06

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007070047_20080925X06