Eine Niederschrift, die nicht dem § 14 Abs 2 AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.Eine Niederschrift, die nicht dem Paragraph 14, Absatz 2, AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.