Wurde die mit dem Titelbescheid aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt, so kann der Anordnung der Ersatzvornahme vom Verpflichteten der Einwand entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits nachgekommen, für welche Behauptung ihn jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht und die Beweislast trifft (vgl. E 23. Juli 2009, 2009/05/0193; E 16. Oktober 2003, 2003/07/0084).Wurde die mit dem Titelbescheid aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt, so kann der Anordnung der Ersatzvornahme vom Verpflichteten der Einwand entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits nachgekommen, für welche Behauptung ihn jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht und die Beweislast trifft vergleiche E 23. Juli 2009, 2009/05/0193; E 16. Oktober 2003, 2003/07/0084).