Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16431 A/2004
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2003/05/0218
Entscheidungsdatum
07.09.2004
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/05/0219
Rechtssatz
Eine Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung.Eine Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 setzt mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X06
Im RIS seit
20.10.2004
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2003050218_20040907X06