Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2003/05/0218
Eine Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 setzt mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/05/0219