Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17371 A/2008

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0187

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §59 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der hier gegenständliche Teil einer Auflage fordert pauschal die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dieses Gebot ergibt sich aber bereits aus der Rechtsordnung bzw. dem Ausländerbeschäftigungsgesetz selbst; im vorliegenden Zusammenhang stellt diese Vorschreibung - ebenso wie die der Beachtung der Normen des Fremdengesetzes - daher nur eine an den jeweiligen Bewilligungsinhaber gerichtete Rechtsbelehrung in Bezug auf einen Rechtsbereich dar, mit dem der Bewilligungsinhaber möglicherweise im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Berührung kommen könnte. Diese Teile der Auflage können im vorliegenden Zusammenhang daher lediglich als Rechtsbelehrung bzw. als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung anderer Normen gewertet werden, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihnen nicht zu. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stellt daher allenfalls eine Übertretung dieses Gesetzes dar, ist aber von der Verbotsnorm des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, Tir VeranstaltungsG 2003 nicht erfasst.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050187.X03

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050187_20080129X03