Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Geschäftszahl

2006/05/0187

Rechtssatz

Der hier gegenständliche Teil einer Auflage fordert pauschal die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dieses Gebot ergibt sich aber bereits aus der Rechtsordnung bzw. dem Ausländerbeschäftigungsgesetz selbst; im vorliegenden Zusammenhang stellt diese Vorschreibung - ebenso wie die der Beachtung der Normen des Fremdengesetzes - daher nur eine an den jeweiligen Bewilligungsinhaber gerichtete Rechtsbelehrung in Bezug auf einen Rechtsbereich dar, mit dem der Bewilligungsinhaber möglicherweise im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Berührung kommen könnte. Diese Teile der Auflage können im vorliegenden Zusammenhang daher lediglich als Rechtsbelehrung bzw. als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung anderer Normen gewertet werden, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihnen nicht zu. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stellt daher allenfalls eine Übertretung dieses Gesetzes dar, ist aber von der Verbotsnorm des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, Tir VeranstaltungsG 2003 nicht erfasst.