Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt
werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und
Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen
Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG). Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 53 a, AVG).
Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den
Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu
bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs 1 AVG bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG
Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs 1 Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins,
AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren
betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen
keine Parteistellung (und in der Folge keine
Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in
einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen
gemäß § 76 AVG geltend machen.gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen.