Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2001

Geschäftszahl

99/02/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0027 B 11. Oktober 1994 RS 1

(hier ohne Bezugnahme auf das Fehlen der Beschwerdelegitimation der Partei, die im Allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Barauslagen aufzukommen hat)

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 53 a, AVG). Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen.