Verwaltungsgerichtshof
27.03.2025
Ra 2025/16/0004
GRS wie 93/05/0027 B 11. Oktober 1994 RS 1 (hier: Die dargestellten Grundsätze gelten Kraft des Verweises des Paragraph 17, VwGVG auch bei beschlussmäßiger Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen im Verfahren vor dem VwG.)
Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt
werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und
Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen
Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 53 a, AVG).
Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den
Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu
bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG
Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins,
AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren
betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen
keine Parteistellung (und in der Folge keine
Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in
einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen
gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160004.L01