Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0027 B 11. Oktober 1994 RS 1 (hier: Die dargestellten Grundsätze gelten Kraft des Verweises des Paragraph 17, VwGVG auch bei beschlussmäßiger Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen im Verfahren vor dem VwG.)

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt

werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und

Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen

Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 53 a, AVG).

Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den

Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu

bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG

Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins,

AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren

betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen

keine Parteistellung (und in der Folge keine

Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in

einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen

gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160004.L01