Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 11).Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11).