Verwaltungsgerichtshof
21.05.2012
2008/10/0085
GRS wie 2004/10/0116 E 9. September 2009 RS 3
Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11).