Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2012

Geschäftszahl

2008/10/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0116 E 9. September 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11).