Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2009

Geschäftszahl

2004/10/0116

Rechtssatz

Da das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande kommt, ist eine ausdrückliche schriftliche Annahme der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht erforderlich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11).