Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/07/0007
Entscheidungsdatum
28.05.2014
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §7 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0141 E 6. Juli 2006 VwSlg 16977 A/2006 RS 8
Stammrechtssatz
Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die übergeordnete Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG 1989) vorgelegen sind. Darüber hinaus muss auch eine nach den Materiengesetzen allenfalls erforderliche Anzeigepflicht erfüllt sein, um von einer zulässigen Maßnahme sprechen zu können (Hinweis E 18. November 2004, 2004/07/0156).Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die übergeordnete Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG 1989) vorgelegen sind. Darüber hinaus muss auch eine nach den Materiengesetzen allenfalls erforderliche Anzeigepflicht erfüllt sein, um von einer zulässigen Maßnahme sprechen zu können (Hinweis E 18. November 2004, 2004/07/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070007.X02
Im RIS seit
03.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2011070007_20140528X02